Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich soll eine faire Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, Pensionen und Altersversorgung erreicht werden. Denn meist haben beide Ehepartner während der Ehezeit für die Altersvorsorge unterschiedliche Beiträge entrichtet und/oder neben den gesetzlichen Vorsorgemöglichkeiten auch noch privat vorgesorgt. Hierdurch kommt es aber regelmäßig zu ungleichen Verteilungen der erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den einzelnen Ehepartnern. Diese Ungleichverteilung kann auch ihren Grund darin haben, dass zum Beispiel die Ehefrau während der Kindererziehung keiner oder nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb im Verhältnis zu ihrem Ehemann nur geringe oder möglicherweise sogar keine Rentenanwartschaften durch Berufstätigkeiten erworben hat.

Durch den Versorgungsausgleich soll hier sichergestellt werden, dass beide Ehepartner so gestellt werden, dass sie während der Ehezeit identische Ansprüche erworben haben.

Der Versorgungsausgleich will somit sicherstellen, dass beide Ehepartner mit denselben Ansprüchen an die Altersversorgung aus der Ehezeit herausgehen.

Berechnung des Versorgungsausgleichs

Eine vereinfachte Berechnung könnte exemplarisch wie folgt aussehen:

Der Ehemann hat während der Ehezeit Ansprüche in Höhe von 500,00 € erworben. Die Ehefrau im gleichen Zeitraum nur Ansprüche von 300,00 €. Der Versorgungsausgleich sieht nunmehr vor, dass der Ehemann von seinen Ansprüchen 250,00 € an die Ehefrau abtritt und insoweit zugunsten der Ehefrau eine neue Rentenanwartschaft begründet wird und die Ehefrau im Gegenzug an Ihren Ehemann 150,00 € abtritt und zu dessen Gunsten eine eigene Rentenanwartschaft in dieser Form begründet wird.

In der Realität muss somit kein Ehepartner dem anderen Geld überweisen, sondern es werden nur die Ansprüche, die bei den jeweiligen Versorgungsträgern begründet worden sind, aufgeteilt und übertragen. Deshalb ist auch eine „Auszahlung“ des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht möglich.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage treten heute diese Änderungen durch die Übertragungen der einzelnen Rentenanwartschaften unmittelbar bei demjenigen ein, der etwas abgeben muss und nicht erst bei Eintritt des Rentenbezugs des Verpflichteten.

Wird ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

Grundsätzlich sieht das Familienrecht einen Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung vor. Bei Ehen, die über drei Jahre angedauert haben, wird der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht automatisch während der Scheidung mitdurchgeführt. Die Eheleute können allerdings auf den Versorgungsausgleich verzichten. In diesem Falle müssen sie eine notarielle ehevertragliche Regelung dem Gericht vorlegen aus der sich ergibt, dass auf den Versorgungsausgleich entweder verzichtet wird oder dieser nur auf einzelne Anwartschaften begrenzt wird.

In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Verzicht einer der Ehepartner über Gebühr benachteiligt und deshalb unwirksam sein kann.

Bei Ehen, die weniger als drei Jahre gedauert haben, kann auf einen Versorgungsausgleich ohne jegliche Begründung verzichtet werden, sofern nicht eine der beiden Parteien auf den Versorgungsausgleich besteht.

Ist einer der Eheleute Ausländer, sodass auch ausländisches Recht bei dem Scheidungsverfahren mit zu berücksichtigen ist, so sollte rein vorsorglich ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die antragstellende Partei aus dem Versorgungsausgleich ein „Mehr“ erhält im Gegensatz zu den Anwartschaften, die sie verliert.

Tod der ausgleichsberechtigten Person

Stirbt eine ausgleichsberechtigte Person, bevor sie 36 Monate lang die Versorgung aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Rechten bezogen hat, so kann nach dem Tod der berechtigten Person auf Antrag die Kürzung des Anrechts durch den Versorgungsausgleich wieder rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen ist jedoch schnelles Handeln geboten, da eine rückwirkende Änderung erst ab Antragstellung und nicht bereits ab Tod der berechtigten Person möglich ist. Der entsprechende Antrag ist bei dem jeweiligen Versorgungsträger zu stellen.