Eheleute können das gerichtliche Scheidungsverfahren einleiten, wenn sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben und beide die Scheidung wollen. In Ausnahmefällen kann diese Frist dann unterschritten werden, wenn ein sog. Härtegrund vorliegt. Ein Härtegrund besteht in der Regel dann, wenn Umstände vorliegen, die es dem betroffenen Ehegatten unmöglich machen länger mit dem anderen Ehegatten als Verheiratete zu gelten. Diese Ausnahmefälle sind jedoch sehr selten. Grundsätzlich ist deshalb immer das Trennungsjahr einzuhalten.
Wünschen beide Ehegatten voneinander geschieden zu werden, so kann einer von ihnen nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einen Scheidungsantrag stellen. Der Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag dann zustimmen (sog. einvernehmliche Scheidung).
Möchte einer der Ehegatten nicht geschieden werden, so wird er seine Zustimmung zu dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten verweigern. Dann muss eine Trennungszeit von drei Jahren abgewartet werden. Nach Ablauf dieser Dreijahresfrist wird dann gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Sie wird dann auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten durch das Gericht geschieden.
Zusammen mit der Scheidung der Ehe regelt das Familiengericht, also von Amts wegen, nur die Frage des Ausgleichs der Renten- und Versorgungsanwartschaften, sog. Versorgungsausgleich. Dauerte die Ehe bis zur Stellung des Scheidungsantrages noch keine drei Jahre, so wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt und unterbleibt im Übrigen. Ist die Ehezeit bei Zustellung des Scheidungsantrages länger als drei Jahre, so führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen durch.
Alle weiteren Dinge, die häufig in den Medien zu lesen oder zu sehen sind, verfolgt oder überprüft das Gericht nicht von sich aus. Vielmehr muss der Ehegatte, der eine Angelegenheit gerichtlich geklärt haben möchte einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Dies kann dann entweder durch die Einleitung eines gesonderten Verfahrens erfolgen.
Die sog. Scheidungsfolgeangelegenheiten können allerdings auch zusammen mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden. Insbesondere unter Kostengesichtspunkten ist diese Form der Verfahrensführung zu empfehlen, auch wenn sich dadurch das Scheidungsverfahren in zeitlicher Hinsicht sicherlich verlängern wird, da dann in diesem Fall Folgeangelegenheiten, die mehr oder minder kompliziert sein können, mitentschieden werden müssen.
Wer also über das notwendige Kleingeld verfügt, der kann diese Folgeangelegenheit in gesonderten Verfahren beim Familiengericht einreichen und es so erreichen, dass sich das Scheidungsverfahren an sich hierdurch nicht verzögert. Wer allerdings alle Scheidungsfolgeangelegenheiten geklärt haben möchte bevor die Ehe geschieden wird, der sollte die Anträge in dem bereits laufenden Scheidungsverfahren als sogenannte Verbundanträge stellen. Dies ist im Ergebnis deutlich kostengünstiger, also die Einleitung separater Verfahren.
Leider lassen sich nicht alle Scheidungsfolgeangelegenheiten in das Scheidungsverfahren miteinbinden. Gerade Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche werden in der Regel separat verfolgt, da über diese Ansprüche nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung (möglicherweise erst nach einigen Jahren) entschieden werden soll, sondern diese Ansprüche und den damit einhergehenden Gelder für die Deckung des laufenden Lebensunterhaltes benötigt werden, sodass hier in der Regel eine schnelle Geltendmachung und – notfalls gerichtliche – erforderlich ist.
Auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren Regelungen zu den nachfolgenden Scheidungsfolgeangelegenheiten. Zu diesen gehören:
- der nacheheliche Ehegattenunterhalt
- die Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich)
- das Umgangsrecht mit den Kindern
- das Sorgerecht für die Kinder
- die Aufteilung des Hausrates und
- die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung.
Um einen Antrag zu diesen Folgeangelegenheiten stellen zu können, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt.
Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht, auch wenn dies nahezu überall so zu lesen ist. Dies liegt daran, weil die Eheleute in einem Scheidungsverfahren als gegnerische Parteien gegeneinander antreten, und zwar auch dann, wenn sie sich in allen Punkten einig sind. In diesen Fällen ist es dann meist ausreichend, wenn nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist und der andere der Scheidung zustimmt. Die führt aber gerade nicht dazu, dass der Rechtsanwalt beide Ehegatten vertritt.
Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte sollte sich deshalb mindestens einmal zu den vorstehenden Problemkreisen anwaltlich beraten lassen, wenn er sich nicht selbst durch einen Anwalt vertreten lassen möchte.
Um einen Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen benötigt ein Rechtsanwalt in der Regel eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunde gemeinsamer minderjährigen Kinder und – falls vorhanden – den Ehevertrag sowie Angaben dazu, wann die Trennungszeit zu laufen begann und Angaben dazu, ob und wie sich die Eheleute zu Trennungs- und Scheidungsfolgen verständigt haben. Mit Blick auf eine mögliche Überprüfung der Unterhaltsansprüche ist es auch angezeigt, die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate beider Eheleute zu einem solchen Gesprächstermin mitzubringen. Gleiches gilt für den letzten Einkommenssteuerbescheid.
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