Seit dem 19.10.2017 gilt ein neuer Bußgeldkatalog. Teilweise drastische Änderungen kommen auf Nutzer von Handys und Smartphones während der Autofahrt zu.
Telefonieren am Steuer während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung bzw. bei stehendem Fahrzeug und laufendem Motor wurde bisher mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld in Höhe von 60€ geahndet, ein Fahrverbot war nicht vorgesehen.
Seit dem 19.10.2017 wird die Nutzung von Telefonen während der Fahrt nicht nur differenzierter betrachtet, auch die Strafen wurden kräftig angezogen.
Das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung schlägt nun mit einem Bußgeld von 100€ zu Buche, weiterhin gibt es einen Punkt in Flensburg und in der Regel kein Fahrverbot.
Kam es während des Telefonierens zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 150€ und 2 Punkte in Flensburg, zusätzlich ist ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen.
Wird während des Telefonierens sogar ein Unfall verursacht, werden in Flensburg zwei Punkte eingetragen und ein Bußgeld in Höhe von 200€ sowie ein Fahrverbot von einem Monat fällig.
Neben dem Telefonieren ist auch die Nutzung anderer Funktionen des Handys verboten. Wer SMS oder Emails schreibt, die Navigationsfunktion des Handys per Hand bedient oder eine Nummer wählt, kann ebenso bestraft werden.
Neu ist die Regelung zu Start – Stopp Automatiken, die in §23 der StVo geregelt ist:
„Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“
Dies bedeutet, dass auch wenn der Motor bei einer roten Ampel automatisch abgeschaltet wird, dies im Bezug auf die Smartphone Nutzung nur einem Stand-by Modus gleichkommt und der Motor nicht als komplett ausgeschaltet gilt.
Auch sind die Geräteklassen genau definiert, die unter die Smartphone-Regelung fallen.
Während der Fahrt dürfen nicht benutzt werden:
- Smartphones
- Touchscreens
- Laptops
- Navigationsgeräte
- Fernseher oder Videogeräte
- Audiorekorder
- Videobrillen
Ersetzt ein Gerät eine im Auto vorgesehen Einrichtung, darf diese benutzt werden. Was bedeutet dies? Neuere Fahrzeuge weisen oft eine Vielzahl an Kameras und Sensoren auf, die z.B. das Einparken erleichtern sollen.
Solange diese Einrichtungen nur beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit genutzt werden und „der Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens und Einparkens“ dienen, ist die Nutzung erlaubt.
Übrigens: Für die Nutzung von Smartphone und Co., während man mit dem Fahrrad fährt, ist ein Bußgeld von 55 Euro vorgesehen.