Seit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle“ zum 01.10.2017 haben bis Ende 2018 fast 33.000 gleichgeschlechtliche Paare geheiratet. Damit war fast jede 14. neue Ehe gleichgeschlechtlich. Insgesamt wurden in demselben Zeitraum knapp 450.000 Ehen geschlossen.
Seit dem 01.10.2017 dürfen homosexuelle Paare in Deutschland heiraten. Direkt seit Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle haben noch im selben Jahr 6.080 männliche und 5.076 weibliche Paare sich das Jawort gegeben. Insgesamt heirateten seitdem bis Ende 2018 insgesamt 16.766 Männerpaare und 16.138 Frauenpaare. Zu den gleichgeschlechtlichen Eheschließungen zählten auch insgesamt 21.477 sogenannte Umwandlungen. Hierbei handelt es sich um Paare, die bereits vor dem 01.10.2017 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und diese dann in eine Ehe umwandeln ließen.
Da die gleichgeschlechtliche Ehe somit einen üblichen Stellenwert in unserer heutigen Gesellschaft einnimmt, halten wir es für sinnvoll auch hinsichtlich dieser Eheform einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Regelungen darzustellen. Hierzu nunmehr im Einzelnen:
Der Ablauf der Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft an deren Ende noch „aufgehoben“, so wird die gleichgeschlechtliche Ehe nunmehr genauso wie die Heteroehe heterosexueller Paare „geschieden“. Damit hat der Gesetzgeber auch insoweit eine Gleichstellung beider ehelichen Lebensformen vollzogen und die vormals vorhandene sprachliche Ungleichbehandlung abgeschafft.
Seit dem 01.10.2017 ist es auch nicht mehr möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Es kann nur noch die gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden.
Die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die bis zum vorgenannten Datum und darüber hinaus existieren, können in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt werden.
Von dieser Möglichkeit haben bereits viele eingetragene Lebenspartner Gebrauch gemacht. Grundsätzlich gelten darüber hinaus für die gleichgeschlechtliche Ehe dieselben Scheidungsvoraussetzungen, wie für die Scheidung eines heterosexuellen Paares. Diese sind insgesamt in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Danach kann eine Ehe unter den folgenden Voraussetzungen geschieden werden:
- es muss zunächst einmal eine gültige Ehe bestehen,
- ein Partner oder beide haben bei Gericht einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt
- die Ehe der beteiligten Eheleute ist zerrüttet.
und
Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn beide Eheleute länger als drei Jahre voneinander getrennt leben oder beide einen Scheidungsantrag nach Ablauf eines einjährigen Getrenntlebens stellen oder aber nach Ablauf des Trennungsjahres ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem Antrag zustimmt.
Schon hier ist anzumerken, dass die Stellung eines Scheidungsantrages nur durch einen Anwalt erfolgen kann. Hier besteht der so genannte Anwaltszwang.
Die Zustimmung zu einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten hingegen kann jeder ohne einen Anwalt erklären.
Das Getrenntleben der Ehepartner ist dann gegeben, wenn sie keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden und wenn sie eine solche Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wollen. Dieser Wille muss eindeutig nach Außen erkennbar sein. Dies äußert sich meist darin, wenn ein Ehegatte auszieht. Problematisch ist die Situation dann, wenn die Eheleute weiter unter einem Dach leben und einer der Eheleute behauptet, man habe in dem besagten Zeitraum überhaupt nicht voneinander getrennt gelebt. Die Beweislast für den Beginn des Trennungsjahres und das Getrenntleben während des Trennungsjahres liegt bei dem Ehegatten, der sich darauf beruft, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass kurze Unterbrechungen, die in einem Versöhnungsversuch münden sollen, das Trennungsjahr jedoch nicht unterbrechen.
So sind Zusammenlebensversuche für wenige Wochen in der Regel unschädlich und unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Zu den Scheidungsfolgen
Genauso wie bei der heterosexuellen Ehe sind auch bei der homosexuelle Ehe Dinge zu regeln, die im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute stehen.
Hierzu gehören in der Regel Unterhaltsfragen, die Frage des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern, wer verbleibt in der Ehewohnung, wie wird der Hausrat aufgeteilt oder das Vermögen usw.
Da die rechtlichen Normen hierzu identisch sind mit denjenigen, die auch für die heterosexuelle Ehe gelten, erlaube ich mir an dieser Stelle hierauf zu verweisen. Selbiges gilt für den Ablauf des Scheidungsverfahrens, den Versorgungsausgleich und die in dem Scheidungsverfahren zu regelnden Scheidungsfolgen sowie sonstige Gesichtspunkte. Die entsprechenden Ausführungen finden Sie hier.
Die Folgen der Gesetzesnovelle für Adoptionen
Gravierende Auswirkungen hat die Gleichstellung homosexueller Ehepaare im Bereich der Adoption. Nunmehr ist es möglich, dass homosexuelle Eheleute ein Kind adoptieren können. Bislang war dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht möglich. Möglich war es nur, dass einer der Lebenspartner ein Kind adoptiert, sodass es hier durch die Gesetzesreform zu einer echten Verbesserung gekommen ist, die auch das Zusammenleben in der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Beziehung zu dem jeweiligen Kind deutlich vereinfachen und verbessern wird.
War Deutschland eigentlich Vorreiter mit dieser Gesetzesnovelle?
Betrachtet man diese Fragestellung global, so könnte man die Frage durchaus mit einem „Ja“ beantworten. Dies deshalb, weil weltweit gerade in etwas mehr als 20 Ländern die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist. Die meisten dieser Länder liegen in Westeuropa oder auf dem amerikanischen Kontinent, aber auch in Taiwan, Südafrika und Neuseeland gibt es die Ehe für alle. Damit steht im Umkehrschluss auch fest, dass sie für einen Großteil der Weltbevölkerung gerade nicht eröffnet ist.