Diese Frage ist nahezu Thema in jeder anwaltlichen Beratung, die sich mit dem Thema Scheidung und der Bewältigung der Scheidungsfolgeangelegenheiten beschäftigt.
Um es kurz zu machen: Es gibt leider keine pauschale Antwort!
Die zeitliche Dauer eines Scheidungsverfahrens ist immer davon abhängig, welche Angelegenheiten im Einzelnen geregelt werden müssen. Dabei macht es meist Sinn, sich zunächst einmal zu verdeutlichen, was überhaupt geregelt werden muss. Davon zu unterscheiden sind dann die Dinge, die geregelt werden sollten bzw. (auch) geregelt werden können.
Ein Scheidungsverfahren kann dann eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben und sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder miteinander aufnehmen möchten.
Darüber hinaus sollten sich die Eheleute darüber verständigt haben, wo der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder – soweit vorhanden – sein soll und wie das Umgangsrecht mit den Kindern ausgestaltet werden soll. Auch die finanziellen Fragen sollten im Groben geklärt sein. Ich empfehle hier zwar immer, dass die anwaltliche Vertretung die Eheleute dazu befragen sollte, ob und wenn ja, in welcher Art und Weise Unterhaltszahlungen geregelt sind. Für den Fall, dass der Mandant erklärt, dass die Sachen geregelt sind, dann sollte der Anwalt hier nicht weiter intervenieren, sondern lediglich das Angebot im Raum stehen lassen, dass er im Bedarfsfall gerne bereit ist die Zahlungsverpflichtungen zu überprüfen.
Haben die Eheleute hinsichtlich dieser Gesichtspunkte eine einvernehmliche Lösung gefunden, die für sie beide akzeptabel ist, dann stellt dies meist für die Parteien die beste und kostengünstigste Lösung dar. Ich halte auch nichts davon die Mandanten zu anderen Schritten zu bewegen, wenn die Eheleute einen Weg gefunden haben, um mit dem schweren Thema der Trennung und Scheidung gut zurecht zu kommen.
Sind somit die Dinge geregelt, die vorab geklärt werden sollten, wobei hierzu selbstverständlich auch noch die Aufteilung des Hausrates und die Klärung der Frage gehört, ob einer der Ehegatten in der Ehewohnung verbleibt oder diese gekündigt wird.
Zu lesen ist häufig, dass das Trennungsjahr abgelaufen sein muss, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Dies ist nicht ganz richtig. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in dem Scheidungsverfahren das Trennungsjahr abgelaufen sein muss.
Dies allerdings nur dann, wenn beide Eheleute die Scheidung wünschen und somit jeder über einen eigenen Rechtsanwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellt oder aber dem Scheidungsantrag des andere Ehegatte zustimmt.
Denn in diesem Fall geht das Gericht davon aus, dass beide Eheleute nicht mehr an der Ehe festhalten wollen. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, so ist davon auszugehen, dass beide Eheleute, da beide die Scheidung wünschen, an dem Gang des Scheidungsverfahrens positiv mitarbeiten und die Angelegenheit fördern.
Erklärt hingegen einer der Ehegatten im Scheidungsverfahren, dass er die Ehe nicht für gescheitert hält und kann dies auch damit begründen, dass er immer wieder den Kontakt zu dem anderen Ehegatten sucht, so ist zunächst eine Trennungsdauer von drei Jahren zu absolvieren, bevor die Ehe geschieden werden kann.
Dies Unterscheidung ist maßgeblich, um beurteilen zu können, wie lange ein Scheidungsverfahren dann unter den jeweiligen Vorzeichen dauern wird.
Gehen wir von einer einfachen Scheidung aus in der keine Folgeangelegenheiten mit zu regeln sind, sondern lediglich der Versorgungsausgleich kraft Gesetzes durchzuführen ist, dann hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht davon ab, was die Parteien tun oder unterlassen, sondern maßgeblich davon, wie schnell die entsprechenden Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrententräger, Riesterrentenversicherer etc.) benötigen, um gegenüber dem Amtsgericht mitzuteilen, welche Anwartschaften in welcher Höhe im Versorgungsausgleich auszugleichen sind.
Wie lange dies dauert hängt wiederum davon ab, welcher Sachbearbeiter an den besagten Stellen jeweils tätig ist und wie gepflegt die Datenbestände bei dem jeweiligen Versorgungsträger sind.
Schnelle Sachbearbeiter beantworten entsprechende Anfragen des Gerichts innerhalb von wenigen Wochen. Überlastete Sachbearbeiter benötigen für eine entsprechende Auskunft auf Anfrage des Gerichts auch schon einmal fünf oder sechs Monate Zeit.
Demnach kann folgende grobe Linie skizziert werden:
Der Scheidungsantrag wird bei Gericht eingereicht. Es gibt eine Gerichtskostenanforderung, die ca. ein bis zwei Wochen auf sich warten lässt. Die Gerichtskosten werden dann eingezahlt. Das Verbuchen der Gerichtskosten bei Gericht dauert ebenfalls ca. ein bis zwei Wochen.
Dann wird die Akte dem Richter vorgelegt, der den Scheidungsantrag der Gegenseite zustellt und um Stellungnahme dazu bittet, ob auch die Gegenseite wünscht geschieden zu werden. In der Regel wird hier eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gesetzt.
Gleichzeitig übersendet das Gericht der Gegenpartei die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die diese auszufüllen und binnen gleicher Frist zurückzureichen hat.
Bis dahin ist somit ein Zeitraum von etwa sieben Wochen vergangen. Kommen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zügig zurück, so kann das Amtsgericht dann auch relativ schnell die entsprechenden Anfragen an die Versorgungsträger raussenden.
Je nach Gang der Dinge und unabhängig von der Frage, wie viele Versorgungen auszugleichen sind, dauert dann das Verfahren meist noch drei bis sechs weitere Monate, sodass man in der Regel davon ausgehen kann, dass für eine einfache Scheidung ein Zeitraum von etwa sechs bis neun Monaten benötigt wird.
Wie gesagt: sind Gerichte überlastet, dann kann dies alleine schon aus diesem Grunde länger dauern. Gleiches gilt für die personelle Ausstattung bei den jeweiligen Versorgungsträgern.
Es ist auch nichts Außergewöhnliches, kommt allerdings zugegebenermaßen wirklich nicht sehr häufig vor, dass ein Versorgungsträger ein Jahr benötigt, um die Auskunft zu erteilen. Dies passiert in der Regel dann, wenn die Versicherungsverläufe – insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Knappschaft – Lücken aufweisen. Diese Lücken müssen dann zunächst erst geschlossen werden, was in der Art und Weise geschieht, dass der jeweils Versicherte an den Versorgungsträger Dokumente übersenden muss, damit der Versorgungsträger dann nach Erhalt der Dokumente diese prüfen, die Aufstellung vervollständigen und dann eine abschließende Berechnung vornehmen kann.
In ganz andere Dimensionen in zeitlicher Hinsicht kann man hingegen gelangen, wenn neben der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch noch sogenannte Scheidungsfolgeangelegenheiten zu regeln sind. Hierzu gehören die Fragen der Unterhaltszahlungen für die Zeit nach der Scheidung, die Kindschaftsangelegenheiten, also Fragen der elterlichen Sorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangs, die Frage des Zugewinnausgleichs und die Frage der Wohnungszuweisen sowie der Hausratsaufteilung. Alleine die Anzahl der hier bestehenden Möglichkeiten macht deutlich, dass durch die geschickte Stellung von Anträgen, die meist gar keine großartigen Kosten auslösen müssen, das Verfahren erheblich in die Länge gezogen werden kann.
Zu Beginn eines Verfahrens weiß man nie, ob die Gegenseite nicht noch möglicherweise einige Dinge regeln möchte, die man selbst vielleicht gar nicht als regelungsbedürftig erachtet oder möglicherweise auch übersehen hat. Deshalb lässt sich somit im Vorfeld auch nie abschließend sagen, wie lange ein Scheidungsverfahren dauern kann bzw. konkret dauern wird.
Überraschungen in beide zeitliche Richtungen sind möglich. Ich habe schon Verfahren geführt bei denen ich davon ausgegangen bin, dass sie drei bis fünf Jahre dauern könnten. Die Ehegatten konnten sich dann allerdings relativ schnell über alle zu regelnden Gesichtspunkte verständigen, sodass die Verfahren nach 1 ½ bis 2 Jahren Dauer beendet werden konnten.
Aber auch genau das Gegenteil ist denkbar. Verfahren die auf den ersten Blick „einfach“ und „unproblematisch“ aussehen, können eine gewisse Eigendynamik erfahren und im Verlauf der Prozessdauer „unübersichtlich“ und in rechtlicher Hinsicht auch „kompliziert“ werden. All diese Umstände beeinflusst dann natürlich auch die Verfahrensdauer.
Wenn man somit ein Interesse daran hat, das Verfahren schnellstmöglich zu beenden, dann sollte man kompromissbereit zeigen und an der Erledigung der Aufgaben, die sich im Verfahrensgang stellen, förderlich mitwirken. Dies sind die besten Voraussetzungen, um das Verfahren schnell zum Abschluss zu bringen.