Im Bereich des Mietrechts werden Vermieter häufig sehr erfinderisch, wenn es um die Frage geht, welche Eigenschaften einen Wohnung ausweist und welche im Mietspiegel genannten Charakteristiken erfüllt sind.
Seit geraumer Zeit wird hier das Kriterium der „Barrierearmut“ in einigen Mietspiegeln aufgenommen. Es wird häufig differenziert, ob die Mietwohnung barrierearm sein muss oder aber schon der Weg zur Wohnung (also der Weg im Haus oder im Außenbereich).
Da die entsprechenden Mietspiegel auch bei kleinen Wohnungen größere Pauschalen an Zuschlägen zulassen, ist es insbesondere für größere Vermieter lukrativ hier bei größeren Gebäuden allen Mietern eine entsprechende Mieterhöhung zukommen zu lassen.
Oftmals werden wegen der geringen Beträge auch keine großartigen Einwendungen von den Mietern erhoben, da diese den Streit mit dem Vermieter häufig scheuen. Gleichwohl sollte man sich überlegen, ob man bei derartigen Mieterhöhungsverlangen diese nicht von einem Fachanwalt für Miet- und Wohungseigentumsrecht überprüfen lässt. Derartige Überprüfungen gestalten sich häufig recht einfach, wenn der Mieter zur Beratung einige Bilder und Charakteristika seiner Wohnung, des Hauses und der Zuwegungen mitbringt.
Meist lassen sich schon mit ein oder zwei Schreiben die Mieterhöhungsverlangen dann entsprechend korrigieren.
Etwas problematisch gestalten sich diese Verfahren allerdings deshalb, weil der Begriff der Barrierearmut im Gegensatz zur Barrierefreiheit gerade nicht gesetzlich definiert ist. Er unterliegt somit der Auslegung. Im Zusammenhand mit der vorzunehmenden Auslegung sind dann wiederum alle Kriterien maßgeblich, um die Frage, ob eine Barrierearmut gegeben ist oder nicht, beantworten zu können.
Zu diesem Themenkomplex haben wir unter dem Aktenzeichen 40 C 299/16 vor dem Amtsgericht Bochum einen erfolgreichen Prozess gegen Vonovia (ehemals Deutsche Annington) geführt.
Das Amtsgericht Bochum entschied mit Urteil vom 10.01.2017 im Sinne unseres Mandanten und sah den Bereich der Barrierearmut eher dem Regelungsbereich der Barrierefreiheit zugeordnet.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.