Mietminderung

Neben Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnung gehören Mietminderungen zu den häufigsten Ursachen für Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Häufig sind sich Mieter unsicher, wann und ob sie die Miete mindern dürfen. Der Gesetzgeber sieht das Recht auf Mietminderung dann gegeben, wenn die Wohnung oder das gemietete Haus oder allgemein: das Mietobjekt nur eingeschränkt genutzt werden kann.

Voraussetzung für Mietminderung

Dabei sind für den Mieter aber einige Dinge zu beachten. Grundvoraussetzung ist, dass der Mangel der Mietsache dem Mieter bei Mietbeginn noch nicht bekannt war. Gleichzeitig muss der Mangel schon von einiger Intensität sein, um eine Beeinträchtigung darzustellen. Eine zeitweise defekte Außenbeleuchtung reicht nicht zur Mietminderung aus, der Ausfall der Heizung im Winter demgegenüber schon.

Wichtig für den Mieter ist, dass er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat, denn solange der Vermieter nichts vom Schaden weiß, kann er Ihn auch nicht beheben. Telefonische Benachrichtigung reicht an dieser Stelle nicht aus: Die Mängelmeldung sollte immer schriftlich erfolgen.

Fristen und Höhe der Minderung

Mieter sollten auf keinen Fall ohne schriftliche Anzeige des Mangels einfach die Miete einbehalten. Kommt man mit zwei Monatsraten in Rückstand kann der Vermieter ggf. eine Kündigung aussprechen. Deshalb sollte die Miete grundsätzlich weiter in voller Höhe unter Rückforderungsvorbehalt gezahlt werden.

Der Streit um eine Mietminderung entfacht sich oft an der Höhe der Minderung und an gesetzten Fristen. Ein Heizungsausfall im Winter bedarf einer sofortigen Reparatur, schwieriger wird es bei Schimmel in Wohnräumen und weniger dingfest zu machenden Schäden.

Bei Fragen rund um die Anzeige von Mietmängeln, die Höhe der Mietminderung und Fristen ist ein Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht der richtige Ansprechpartner.