Eine Umfrage des Mieterschutzbundes hat ergeben, dass sich der Großteil der Deutschen von Lärm gestört fühlt. Kann man tagsüber Straßen- und Baulärm nicht aus dem Weg gehen, sollen die eigenen vier Wände eine Oase der Ruhe sein.
Hegt der Nachbar eine Vorliebe für das Trompete spielen oder mäht begeistert Rasen ist es mit der heimischen Ruhe allerdings schnell vorbei.
Wie viel Lärm ist erlaubt?
Wann und welcher Lärm in Kauf genommen werden muss, ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze geregelt.
Allen voran gilt das Landesimmisionsschutzgesetz, das Bundesimmisionsschutzgesetz, die europäische Richtlinie zum Umgebungslärm. Komplizierter wird dies noch durch verschiedene Verordnungen zum Lärmschutz auf kommunaler Ebene.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass zwischen 22:00 und 6:00 Uhr die Nachtruhe gilt. Strenger gefasste Regelungen können aber in der Hausordnung verankert sein, die jeder Mieter mit Unterschrift unter den Mietvertrag akzeptiert.
Während der Nachtruhe sind folgende Aktivitäten zu unterlassen bzw. in einer Lautstärke zu unternehmen, so dass keine Geräusche aus der eigenen Wohnung hinaus dringen:
- laute Gespräche auf dem Balkon
- Bohren, Sägen, Hämmern
- Staubsaugen, Wäschewaschen
- Hausmusik
Nachtruhe am Wochenende
Entgegen der landläufigen Meinung gilt diese Regelung mit einigen Besonderheiten auch an Wochenenden.
Der Samstag wird vom Gesetzgeber als normaler Werktag betrachtet. Daher gilt auch hier um 22:00 Uhr muss der Party Lärm drastisch herunter gefahren werden.
Sonntage genießen besonderen Lärmschutz: Von Samstagabends 22:00 Uhr bis Montagmorgen um 6:00 Uhr gilt es die Ruhezeit einzuhalten und z.B. auf Rasenmähen oder Heckeschneiden zu verzichten.
Was tun gegen Lärm?
Der erste Schritt im nachbarschaftlichen Zusammenleben sollte natürlich das klärende Gespräch zwischen den Parteien sein. Oft ist es dem Nachbarn gar nicht bewusst, dass Geräusche und Lärm aus der Wohnung dringen.
Führt dies Gespräch zu keiner Klärung, kann und sollte das ruhestörende Verhalten dem Vermieter gemeldet werden. Dieser ist verpflichtet sich dem Thema anzunehmen.
Erschallt nachts laute Musik und ein einlenken des Nachbarn nicht in Sicht, ist die Polizei oder das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner, die der Ruhestörung nachgehen.
Schwieriger ist eine dauerhafte Lärmbelästigung bei Hausbesitzern oder Eigentümern von Eigentumswohnungen, wo z.B. eine Hausordnung das nachbarschaftliche Verhältnis nicht eingrenzt.
Dauerhafte und gesundheitsschädliche Lärmbelästigungen müssen in diesem Fall nicht hingenommen werden und die juristischen Mittel reichen hier bis zur Unterlassungsklage.
In jedem Fall, wenn Sie Lärm und Ruhe Störung nicht mehr hinnehmen möchten, ist ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der passende Ansprechpartner.