Da die Ehe nur von Mann und Frau geschlossen werden kann, aber gleichwohl gleichgeschlechtliche Paare nach dem Wunsch des Gesetzgebers einen an die Ehe angelehnten Schutz genießen sollen, wurde das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann von gleichgeschlechtlichen Paaren wie die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen werden. Dazu müssen beide Lebenspartner, ebenso wie Eheleute, das Standesamt aufsuchen. Vor dem Standesbeamten müssen die beiden Lebenspartner dann auch – anders als bei der Ehe – erklären, in welchem Vermögensstand sie leben möchten. Sie können sich für die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft entscheiden, die der Zugewinngemeinschaft in der Ehe entspricht oder sie legen einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag vor, der alles weitere regelt. Ansonsten gleichen die gesetzlichen Vorschriften zur Lebenspartnerschaft in weiten Bereichen denen der Ehe, wie z. B. bei den Fragen des Trennungsunterhaltes, der Vermögensauseinandersetzung, des Hausrats und der ehelichen Wohnung.
Auch für gleichgeschlechtliche Partner besteht auch die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass anders als bei einer Ehe immer nur einer der Lebenspartner zur Adoption berechtigt ist.
Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist wie bei der Ehe ein gerichtliches Verfahren notwendig, das allerdings nicht Scheidungsverfahren heißt, sondern Aufhebungsverfahren. Ebenso wie bei einer Ehe ist es unerheblich, welche Gründe für die Trennung der Lebenspartner vorgelegen haben. Auch müssen die Lebenspartner 12 Monate voneinander getrennt leben, bevor das Gericht dann die Lebenspartnerschaft aufheben kann. Damit dies geschieht müssen beide Lebenspartner erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen wollen.
Die Vorschrift zum Trennungsunterhalt der Lebenspartner ist an die Vorschrift für den Trennungsunterhalt der Ehegatten angelehnt. Gleiches gilt für den Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft, wobei hier anzumerken ist, dass dieser nur dann verlangt werden kann, wenn der Bedürftige wegen seines Alters oder wegen einer Erkrankung nicht mehr berufstätig sein kann. Der Ausgleich der Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften (Versorgungsausgleich) erfolgt auch bei der Lebenspartnerschaft ähnlich, wie bei der Scheidung der Ehe.
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