Wenn die Ehegatten vor oder während der Ehe nichts anderes durch einen notariellen Ehevertrag bestimmt haben, so gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Obwohl es danach klingt, gehören damit allerdings gerade nicht alle während der Ehe angeschafften Gegenstände auch beiden Ehegatten gemeinsam. Vielmehr verwaltet auch weiterhin jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen alleine. Dies gilt auch für Schulden. Schließt folglich nur einer von beiden Ehegatten einen Darlehensvertrag ab, so haftet nicht auch der andere Ehegatte automatisch für die Rückzahlung.
Die Zugewinngemeinschaft gilt für die Zeit ab dem Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn (also der Zuwachs des Vermögens des jeweiligen Ehegatten) wird folgendermaßen berechnet:
Alles was am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an Vermögen vorhanden ist, wird für jeden Ehegatten gesondert aufgestellt. Von diesem Vermögen werden dann die jeweiligen Schulden des jeweiligen Ehegatten abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt das sog. Endvermögen.
Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung bei jedem Ehegatten vorhanden war (sog. Anfangsvermögen). Die Ermittlung dieses Vermögens erfolgt in der gleichen Art und Weise wie die Ermittlung des Endvermögens.
Dann wird das Anfangsvermögen von dem Endvermögen ebenso abgezogen wie das, was jeder Ehegatte in der Zeit geerbt oder durch Schenkung erworben hat. Der nach Abzug dieser Position verbleibende Betrag ist der während der Ehe erworbene Zugewinn des jeweiligen Ehegatten.
Der Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Zugewinn erzielt hatte als der andere, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, sodass beide Ehegatten im Ergebnis den gleichen Zugewinn während der Ehezeit erworben haben.
Erst seit dem 01.09.2009 wird auch das negative Anfangsvermögen und das negative Endvermögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehezeit bei der Berechnung des Zugewinnaus mitberücksichtigt. Außerdem sind die Auskunfts- und Belegansprüche erheblich erweitert worden. Heute ist es auch möglich, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch die Vorlage von Unterlagen belegt. Darüber hinaus ist es heute auch möglich Auskunft zu den Vermögenswerten im Zeitpunkt der Trennung verlangen zu können, um über diesen Weg Vermögensverfügungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages besser aufklären zu können.
Wenn sich die Eheleute vor Rechtskraft der Scheidung über die Höhe des Zugewinnausgleichs einigen möchten, so muss diese Einigung notariell beurkundet werden. Um bei einer solchen Einigung nicht ins Hintertreffen zu geraten, sollte man sich vor Abschluss einer entsprechenden notariellen Vereinbarung umfassend anwaltlich beraten und den Rechtsanwalt eine eigenständige Berechnung zum Zugewinnausgleich vornehmen lassen.
Auch wenn dies im Einzelfall nicht gerade günstig sein kann, so sind hier Besserstellungen, die hierbei erzielt werden können, meist durchaus beachtenswert. Dies insbesondere deshalb, weil Vermögensauseinandersetzungen höchst kompliziert sein können, gerade dann, wenn gemeinsame Schulden oder sogar gemeinsames oder alleiniges Grundeigentum vorhanden ist. Im Detail laufen derartige Berechnungen deutlich komplizierter ab, als es hier in der gebotenen Kürze dargestellt werden kann.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass neben der Zugewinnausgleichsberechnung auch noch Ausgleichsansprüche wegen einzelner Vermögenspositionen in Betracht kommen können. Mit dem Zugewinnausgleich ist somit die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten in allen Punkten nicht ein für alle Mal erledigt. Ganz im Gegenteil: oft schließen sich wegen einzelner Vermögensgegenstände noch weitere Bewertungsfragen an, aus denen dann weitere Zahlungsansprüche resultieren können. Wer also dem Irrglauben unterliegt, dass mit der Zugewinnausgleichsberechnung alle vermögensrechtlichen Positionen ein für alle Mal ausgeglichen sind, verschenkt möglicherweise viel Geld.
Kostengünstiger ist es dann meist nicht nur den Zugewinnausgleich zu regeln, sondern auch die weiteren Vermögensdispositionen und alles in einem notariellen Vertrag beurkunden zu lassen. Sollten sich die Ehegatten nicht nur über die Frage des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung einig sein, sondern darüber hinaus auch die Fragen des nachehelichen Unterhaltes und vielleicht auch des Versorgungsausgleichs einvernehmlich regeln wollen, so könnten diese Regelungen ebenfalls in eine notarielle Urkunde mitaufgenommen werden.
Hierbei ist allerdings –auch unter Kostengesichtspunkten – zu beachten, dass Eheverträge seit dem Jahr 2004 nicht mehr uneingeschränkt wirksam sind. Vielmehr haben die Gerichte seither die Möglichkeit den Inhalt dieser Verträge zu überprüfen und sie ganz oder teilweise aufzuheben oder abzuändern, wenn sie bei der Überprüfung zu der Einschätzung gelangen, dass sie einen Ehegatten benachteiligen.
Dies gilt im Übrigen für alle Regelungen, die durch Eheverträge oder Scheidungsfolgevereinbarungen getroffen werden können. Somit kann auch der Inhalt von Eheverträgen, die bereits vor der Eheschließung geschlossen wurden, gerichtlich überprüft werden, wenn es zwischen den Ehegatten zum Streit über den Inhalt eines solchen Ehevertrages kommt.
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